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Notfallnummern bei Gebrechen


Österreichweit:
Feuerwehr 122
Polizei 133
Rettung 144
Euro-Notruf 112
Gasnetz-Notruf 128

Wien:
Störung Strom, Gas, Wasser, Kanalverstopfung:
Infoline Straße und Verkehr 01 955 59 (7 bis 18 Uhr)
Hauskanalverstopfung 01 4000-9300 (0 bis 24 Uhr)
Bereitschaftsdienst der Wiener Wasserwerke 01 599 59-0 (0 bis 24 Uhr)
Fernwärme-Störungen (Wien Energie) 0800 500 751 (0 bis 24 Uhr)
Gasnetz: Störungs- und Gebrechenbehebungsdienst 01 401 28-88, Notruf 128 (0 bis 24 Uhr)
Stromnetz: Störungsdienst der Wiener Netze 0800 500 600 (0 bis 24 Uhr)
Lichttelefon: 0800 33 80 33 (0 bis 24 Uhr)
Hausverwaltung und Immobilienverwaltung

FAQs - Häufig gestellte Fragen

Was ist Betriebskostenabrechnung?
In der Betriebskostenabrechnung sind alle Kosten des Hauses aufgeschlüsselt. Der Mieter darf Einblick in die Betriebskostenabrechnung der Wohnung haben. Diese sind vom Vermieter spätestens im Juli des Abrechnungsjahres dem Mieter vorzulegen. Meistens wird die Betriebskostenabrechnung im Haus an einer Tafel oder anderswo sichtbar aufgehängt.
Was ist die Mietzinserhöhung/Indexanpassung?
Grundsätzlich kann der Mietzins ohne eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter während der Vertragsdauer nicht erhöht werden. Jedoch gibt es hier gesetzliche Ausnahmen, wie die Wertsicherungsklausel und Mietzinserhöhung durch Finanzierung von größeren Erhaltungstätigkeiten. Fast in jedem Mietvertrag ist eine Wertsicherungsklausel enthalten. Dabei handelt es sich um eine Klausel, die die Inflation berücksichtigt. Der Mietzins erhöht sich dann in der jeweiligen Inflationshöhe.
Was ist die Schlichtungstelle?
Die Wiener Schlichtungsstelle ist zuständig für die Durchsetzung der Rechte von Mieterinnen und Mietern, Vermieterinnen und Vermietern, zum Beispiel für Mietzins- beziehungsweise Betriebskostenüberprüfungen oder Nutzflächenbestreitungen. Im Bereich des Wohnungseigentums ist sie lediglich zuständig für Nutzwertfestsetzungen. Die Wiener Schlichtungsstelle ist keine Interessenvertretung von Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter sowie Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer. Achtung, die Berechnungen der Schlichtungsstelle sind mit Vorsicht zu genießen. Es können teilweise sehr hohe Unterschiede zu den berechneten Werten des gerichtlich bestellten Gutachters auftreten. Da die Verfahren oft zum Bezirksgericht abgezogen werden, sollte man nicht unbedingt von der geschätzten und sehr niedrig angesetzten Mietzinsberechnung der Schlichtungsstelle ausgehen.
Verwaltungswechsel Leitfaden: Wie treffe ich die Entscheidung für eine neue Hausverwaltung?
Checkliste:

✔ Fachliche Kompetenz der SachbearbeiterIn bzw. der direkten AnsprechpartnerIn

✔ Direkte Kommunikationsmöglichkeit via E-Mail

✔ Information der Hausverwaltung via E-Mail

✔ Verständlichkeit und Informationsgrad der Abrechnung

✔ Stichtag der zu legenden Abrechnungen

✔ Online-Information über wesentliche Vorkommnisse und Kontostände

✔ Umfang der verwalteten Objekte im Verhältnis zum/r fachlich qualifizierten, unmittelbaren AnsprechpartnerIn

✔ Ablauforganisation der Verwaltung für einige übliche Geschäftsfälle

✔ Struktur des Kundenstocks der Hausverwaltung

✔ Erreichbarkeit während der Geschäftszeiten bzw. außerhalb der üblichen Geschäftszeiten für Notfälle.

✔ Juristisches oder technisches Spezialwissen in der Hausverwaltung bzw. deren organisatorische Einbettung

✔ Aktualität der Buchungen

✔ Prüfung von Referenzobjekten und Kontaktmöglichkeiten zur Rücksprache mit dortigen WohnungseigentümerInnen

✔ Referenzen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern

✔ Anzahl der Inspektionen in den Liegenschaften

✔ Bonitätsprüfung bei Bank oder Ratingunternehmen

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